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Aktualisierte Regeln des Infektionsschutzgesetzes (IfsG) zur Coronapandemie ab 1.2.2023

  • Autorenbild: Lena Makarova
    Lena Makarova
  • 7. März 2023
  • 1 Min. Lesezeit

Weiterhin gilt aufgrund §28 b des bundesweit gültigen IfSG (Infektionsschutzgesetz) eine

Pflicht für Patient*innen in medizinischen Einrichtungen (inkl. Physiotherapiepraxen), eine FFP2-Maske zu tragen. Das IfSG gilt zunächst bis 07.04.2023. Folgende Gruppen sind auch weiterhin von der Maskenpflicht ausgenommen:

1. Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine

Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können,

3. gehörlose und schwerhörige Menschen

und Personen, die mit ihnen kommunizieren sowie ihre Begleitpersonen.




 
 
 

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